Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Allgemeines, Anwendungsbereiche .

Landhaus Teigwaren Müller GmbH & Co. KG/der BioMüller GmbH & Co. KG kontrahieren ausschließlich zu den vorliegenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer von Landhaus Teigwaren Müller GmbH & Co. KG/ der BioMüller GmbH & Co. KG.

Der Geschäftspartner als Besteller/Käufer von Landhaus Teigwaren Müller GmbH & CO. KG/der BioMüller GmbH & Co. KG nimmt zur Kenntnis, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Bestellwert über € 2.000,– ausschließlich der Geschäftsführer oder Prokurist von Landhaus Teigwaren Müller GmbH & Co. KG/der BioMüller GmbH & Co. KG vertretungsbefugt ist.

 Erklärungen, Zusagen oder Vereinbarungen von Außendienstmitarbeitern oder Büropersonal werden daher erst rechtswirksam mit deren Genehmigung durch den Geschäftsführer bzw. Prokuristen. Sie sind mit deren Genehmigung aufschiebend bedingt.

Sollten einzelne dieser Bestimmungen ungültig sein, ändert dies nichts an der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und dem Besteller/Käufer über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren an den Besteller/Käufer. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers gelten nur, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.

Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Bestellers/Käufers vorbehaltlos erbringen.

Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge mit dem Besteller/Käufer, auch wenn wir nicht in jedem Einzelfall nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen. 

Treffen wir im Einzelfall individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller/Käufer (z.B. Neben-abreden, Änderungen oder Ergänzungen) gehen diese den Regelungen dieser AGB in jedem Fall vor.  

Diese AGB gelten nur, wenn der Besteller/Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.  Unser Warenangebot richtet sich im Übrigen nur an Besteller/Käufer, die den Kauf der Ware im Rahmen Ihrer Eigenschaft als Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen tätigen.

Mit der Bestellung bestätigt der Besteller/Käufer, dass er den Kauf im Rahmen seiner Eigen-schaft als Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent-lich-rechtliches Sondervermögen vornimmt. Diese Eigenschaft hat der Besteller/Käufer uns auf Verlangen nachzuweisen.  

  1. Angebot und Annahme, Vertragsschluss, Rücktritt vom Vertrag wegen mangelnder Leistungsfähigkeit

Produkte von Landhaus Teigwaren Müller GmbH & CO. KG/der BioMüller GmbH & Co. KG werden laufend weiterentwickelt.

Produktangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben usw. in Katalogen, Werbe-schreiben und Prospekten sind daher nicht verbindlich.

Unsere Angebote, wie auch Angaben in unseren Katalogen, auf unserer Webseite, in unseren Prospekten usw., sind grundsätzlich – sofern nicht anders angegeben – freibleibend und un-verbindlich. Landhaus Teigwaren Müller GmbH Co. KG/der BioMüller GmbH & Co. KG sind zu sachlich gerechtfertigten diesbezüglichen Änderungen auch ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt.

Die Bestellung der Ware durch den Besteller/Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsange-bot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns anzunehmen. Die Annahme der Bestellung kann durch uns mittels Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.  

Wird für uns nach Abschluss des Vertrages eine Gefährdung unseres Anspruches auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers/Käufers erkennbar, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 321 BGB) zur Leistungsverweigerung und – sofern nach den gesetzlichen Regelungen erforderlich, nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Hat der betroffene Vertrag die Herstellung einer unvertretbaren Sache zum Gegenstand (private Label, Sonderanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

  1. Preise, Preisanpassung

Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Sie gelten – sofern nicht anders ausgewiesen – ab Werk als Nettopreis in €, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatz-/Mehrwertsteuer..

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. nach Abschluss des Vertrages unsere Beschaffungs- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Um-ständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Rohstoffnotierungen, Logistik-kostenerhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen oder absenken.

Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen von uns nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rück-läufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Materialkosten, erfolgt. Bei Kosten-senkungen, z.B. der Lohnkosten, sind die Preise von uns zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller/Käufer un-günstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten-senkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

  1. Lieferung und Lieferbedingungen, Annahmeverzug, Teillieferungen, Lieferhindernisse, Liefermengentoleranzen

Liefertermine oder Lieferfristen werden individuell mit dem Besteller/Käufer vereinbart bzw. von uns im Rahmen der Annahme der Bestellung angegeben. Die Ware wird von uns entsprechend die gemäß vorstehender Regelung vereinbarten Lieferfristen oder -terminen für den Besteller/Käufer an unserem vorgenannten Lager/Werk zur Verfügung gestellt und der Besteller/Käufer wird von uns entsprechend benachrichtigt. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlusts und der zufälligen Beschädigung der Ware auf den Besteller/Käufer über.

Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese jedoch für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten auch im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften des Werkver-tragsrechts entsprechend. Haben wir mit dem Besteller/Käufer den Versand der Waren vereinbart, so gilt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Spediteur oder Frächter als vereinbart.

Haben wir mit dem Besteller/Käufer nicht nur die Versendung, sondern auch die Anlieferung der Ware durch uns an den Standort des Bestellers/Käufers vereinbart, hat der Be-steller/Käufer uns rechtzeitig etwaige besondere Umstände die Anlieferung an den Standort betreffend (z.B. Zufahrtsbeschränkungen, Öffnungszeiten usw.) mitzuteilen.

Entstehen uns durch vom Besteller/Käufer zu vertretende Umstände zusätzliche Kosten oder kommt es aus vom Besteller/Käufer zu vertretenden Umständen zu Lieferverzögerungen, sind wir berechtigt, Ersatz dieser Kosten bzw. des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

Wird mit dem Besteller/Käufer ein besonderer Lieferservice, z.B. per Express-Kurierdienst, vereinbart, hat der Besteller/Käufer die diesbezüglichen Kosten zu tragen, sofern keine anderweitige Abrede getroffen ist.  

Sind Mitwirkungshandlungen seitens des Bestellers/Käufers für unsere Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen erforderlich, setzt die (termingerechte) Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vornahme dieser notwendigen Mitwirkungshandlungen seitens des Bestellers/Käufers voraus.

Befindet sich der Besteller/Käufer in Annahmeverzug, so steht dies der Übergabe bzw. Abnahme gleich; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung, des zufälligen Verlusts und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Besteller/Käufer über. 

Wir sind berechtigt, für den Fall, dass sich der Besteller/Käufer in Annahmeverzug befindet, er seine Mitwirkungshandlungen unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller/Käufer zu vertretenden Gründen, verzögert, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lager-kosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 7,00 pro Stellplatz pro Woche, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die vorgenannte Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

Dem Besteller/Käufer ist gestattet nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Teillieferungen durch uns im Rahmen von Verträgen, die nicht unter die in Ziffer 5 genannten Ratenlieferungs-verträge fallen, sind zulässig, wenn diese für den Besteller/Käufer im Rahmen des vertrag-lichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller/Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

Sofern wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, einen verbindlichen Liefertermin oder verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller/Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm zugleich den voraussichtlichen, neuen Liefertermin bzw. die neue Lieferfrist mitteilen.

Ist die Lieferung auch innerhalb des neuen Liefertermins bzw. der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir und auch der Besteller/Käufer gleichermaßen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Der Besteller/Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzuges berechtigt, sofern er nach Ablauf der Erfüllungsfrist unter schriftlicher Setzung einer angemessenen zumindest 14-tägigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag androht und die Erfüllung innerhalb der Nachfrist aus einem groben Verschulden von Landhaus Teigwaren Müller GmbH & Co KG/der BioMüller GmbH & Co. KG unterbleibt.

Eine bereits vom Besteller/Käufer erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung bzw. Lieferung gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von uns, wenn weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder, wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung ver-pflichtet sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.  

Wir sind berechtigt, Lieferungen mit einer Mengentoleranz von +/- 10 % im Vergleich zu der vereinbarten Liefermenge vorzunehmen. Es gilt als vereinbart, dass die derart gelieferte Menge als vertragsgerecht angesehen wird.

Bei Sonderanfertigungen für den Besteller/Käufer sind abhängig von der bestellten Liefer-menge auch andere Liefermengen-Abweichungen statthaft, die mit dem Besteller/Käufer im Rahmen der Bestellung vereinbart werden. Abgerechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.   

  1. Ratenlieferungen, Ratenlieferungsvertrag, Abrufe

Haben wir mit dem Besteller/Käufer einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag (Vertrag über die Lieferung herzustellender oder beweglicher Sachen) über eine festgelegte Gesamt-liefermenge oder Höchstmenge, deren Lieferung in Teilmengen erfolgt, geschlossen („Raten-lieferungsvertrag“), ist der Besteller/Käufer innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraumes zur Abnahme der festgelegten Gesamtliefermenge und – sofern innerhalb des Lieferzeitraumes einzelne Teillieferungen vereinbart sind – auch zur Abnahme dieser vereinbarten Teil-lieferungen verpflichtet.

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit dem Besteller/Käufer, hat dieser im Rahmen eines solchen Ratenlieferungsvertrages die vereinbarte Gesamtliefermenge innerhalb eines Lieferzeitraumes von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der ersten Teillieferung, durch Abrufe von Teillieferungen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen abzunehmen und wir sind entsprechend der Abrufe des Bestellers/Käufers zur Lieferung der Teillieferungen verpflichtet.

Abrufe von Teillieferungen sollen vom Besteller/Käufer während des vereinbarten Lieferzeitraumes kontinuierlich und möglichst in gleichen Teilmengen erfolgen.

Der Besteller/Käufer ist jedoch verpflichtet, alle 2 Monate während des Lieferzeitraumes mindestens die Hälfte von 1/12 der vereinbarten Gesamtliefermenge durch Abrufe abzunehmen (Teillieferungsmengen sind hierbei unter Beachtung der Mindestteillieferungs- bzw. Mindestbestellmengen bzw. Verpackungseinheiten für diese Zwecke aufzurunden).

Kommt der Besteller/Käufer während des vereinbarten Lieferzeitraums derart in Verzug, dass er innerhalb von 3 Monaten während des Lieferzeitraumes weniger als die vorgenannte Mindestmenge durch Abrufe abnimmt, so sind wir berechtigt, dem Besteller/Käufer sofort die gesamte Restmenge zu liefern und in Rechnung zu stellen. Der Besteller/Käufer ist dann verpflichtet, diese gesamte Restmenge unmittelbar abzunehmen. Die Fälligkeit der Rechnung über die Restmenge unterliegt den Zahlungsbedingungen dieser AGB.

Unsere gesetzlichen Rechte wegen Annahmeverzug des Bestellers/Käufers sowie unsere sonstigen Rechte gemäß diesen AGB wegen Annahmeverzug des Bestellers/Käufers bleiben unberührt. Unabhängig davon sind wir berechtigt, die noch an unserem Lager befindliche Restmenge der Gesamt-liefermenge mit Ablauf des 12. Monats nach Vertragsbeginn in Gänze an den Besteller/Käufer zu berechnen und nach einmaliger Ankündigung in Gänze zu liefern.

Wird die Ware bei Warenlieferung nicht abgenommen sind wir berechtigt diese nach spätestens weiteren 3 Monaten zu entsorgen. Stellplatzkosten in Höhe von EUR 7,– fallen für diesen Zeitraum an und werden dem Besteller/Käufer ebenso wie Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, wenn sich der Besteller/Käufer im Annahmeverzug befindet, er seine Mitwirkungshandlungen unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller/Käufer zu vertretenden Gründen, verzögert, den Ersatz des hieraus entstehen-den Schadens einschl. Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berech-nen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 7,– pro Stellplatz pro Woche, begin-nend mit dem vereinbarten Liefertermin.

Der Abruf einer Teillieferung durch den Besteller/Käufer hat mindestens 5 Werktage vor dem vom Käufer gewünschten Liefertermin der Teillieferung zu erfolgen. Im Rahmen des Abrufs einer Teillieferung hat der Besteller/Käufer die ihm von uns im Rahmen des Vertrages mitgeteilte Kundennummer/Artikelnummer anzugeben und die vereinbarten Mindest-teillieferungs- bzw. Mindestbestellmengen bzw. Verpackungseinheiten bezüglich der Ware zu beachten.

Erbringen wir Teillieferungen, sind wir zu entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.

Wird nach Abschluss des Ratenlieferungsvertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Er-öffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers/Käufers), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers/Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller zu diesem Zeitpunkt noch offenen (auch noch nicht fälligen) Rechnungsbeträge in Bezug auf bereits erfolgte Teillieferungen zu fordern sowie nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

Hat der betroffene Vertrag die Herstellung unvertretbarer Sachen zum Gegenstand (private Label, Einzelanfertigungen, etc.), können wir den Rücktritt bzw. die Kündigung sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ebenso bleiben unsere weiteren gesetzlichen Rechte unberührt.

  1. Rücknahme von Ware auf Kulanzbasis

Wir sind nicht verpflichtet, mangelfreie Ware nach Lieferung vom Besteller/Käufer zurückzunehmen und den gezahlten Kaufpreis an den Käufer zurückzuerstatten. Eine Rücknahme kommt nur bei Ware in Betracht, deren Lieferung nicht mehr als 14 Tage zurückliegt und die beim Besteller/Käufer unbenutzt, unbeschädigt und in der Original-verpackung vorhanden ist.

Stimmen wir der Rücknahme zu, sind die für die Rücksendung erforderlichen Porto und Frachtkosten vom Besteller/Käufer zu tragen. Insbesondere Ware, die mit Firmenaufdrucken des Käufers versehen ist, Sonderanfertigungen nach Wunsch des Käufers sowie Restposten und Ware aus Aktionsangeboten werden von uns jedoch grundsätzlich nicht zurück-genommen.  Etwaige gesetzliche Rücknahmepflichten von uns bzw. etwaige gesetzliche Rückgaberechte des Bestellers/Käufers bleiben von den vorgenannten Regelungen dieser Ziffer 7 unberührt, insbesondere z.B. in Fällen der Anfechtung, sofern und soweit diese Rechte des Bestellers/Käufers im Einzelfall nicht durch abweichende Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Ebenso unberührt bleiben etwaige sich aus anderen Regelungen dieser AGB ergebende Rücknahme- oder Rückgabepflichten.      

  1. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Unsere Rechnungen sind spätestens 14 Tage netto nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Die Gewährung eines Skontoabzuges bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit uns. Wechsel als Zahlungsmittel bzw. -ausgleich werden von uns nicht akzeptiert.  

Mit Ablauf der vorstehend genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller/Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir sind berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Handelt es sich beim Besteller/Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz-buches, bleibt unser Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen unberührt.

Dem Besteller/Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Gegenrechte des Bestellers/Käufers bei Mängeln der Ware, insbesondere im Sinne der Ziffer 9, Absatz 5, bleiben unberührt. 

  1. Mängelhaftung, Verjährung

Hinsichtlich der Rechte des Bestellers/Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Ziffer 9 nichts anderes geregelt ist. Gesetzliche Sondervorschriften hinsichtlich der Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Ver-braucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB), bleiben unberührt. 

Ob ein Mangel der Ware vorliegt, bemisst sich vor allem danach, welche Beschaffenheit hinsichtlich der Ware mit dem Besteller/Käufer vereinbart wurde. Unsere diesbezüglichen Angaben zur Ware (z.B. Angaben zu Gewicht, Abmessungen, Materialstärke, Qualität oder sonstigen Charakteristika) sind im Rahmen von handelsüblichen und sicherheitstechnisch erforderlichen Abweichungen jedoch nur annähernd maßgebend. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn wir die jeweilige Angabe ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben, die Verwend-barkeit der Ware für den vertraglich vorgesehenen Zweck das Vorliegen bzw. Erfüllen dieser Angabe voraussetzt oder wir das Vorliegen bzw. Erfüllen der Angabe in Bezug auf die zu lie-fernde Ware ausdrücklich mit dem Besteller/Käufer vereinbart haben.  

Mängelansprüche des Bestellers/Käufers stehen unter der Voraussetzung, dass der Besteller/Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Bezug auf die von uns gelieferte Ware gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist.

Offenbart sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Besteller/Käufer uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind uns offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist von 3 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Besteller/Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung der Ware und/oder die fristgerechte Rüge eines Mangels, gilt die Ware hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt. Der Besteller/Käufer kann infolgedessen insoweit keine Mängelansprüche mehr geltend machen. 

Liegt ein Mangel der Ware vor, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Be-seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt.   

Uns steht das Recht zu, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller/Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Ungeachtet dessen, ist der Besteller/Käufer berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzu-behalten. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sowie uns die beanstandete Ware zu Prüfungs-zwecken zu übergeben.

Nehmen wir eine Ersatzlieferung vor, hat uns der Besteller/Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Aufwendungen, die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, vorausgesetzt, es liegt tatsächlich ein Mangel vor. Andernfalls können wir vom Besteller/Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen. Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn die fehlende Man-gelhaftigkeit für den Besteller/Käufer nicht erkennbar war. 

Der Besteller/Käufer verpflichtet sich, die beanstandete Ware ohne weiteres Entgelt zumindest 14 Tage zu lagern, sofern nicht Landhaus Teigwarten Müller GmbH & Co. KG/der BioMüller GmbH & Co. KG während dieser Zeit über die Ware Dispositionen getroffen hat.

Landhaus Teigwaren Müller GmbH & Co. KG/der BioMüller GmbH & Co. KG sind berechtigt, die Ware selbst durch Erfüllungshilfen oder Sachverständige jederzeit zu begut-achten. Der Besteller /Käufer verpflichtet sich, zum Zwecke der Beweissicherung bei sonstigem Ausschluss aller Ansprüche eine repräsentative Stichprobe der beanstandeten Ware so rasch wie möglich an Landhaus Teigwaren Müller GmbH & Co KG/der BioMüller GmbH & Co. KG zu übersenden.

Wurde dem Besteller/Käufer zuvor eine Warenprobe überlassen, so gilt die Lieferung jedenfalls dann als mangelfrei, wenn die tatsächlich gelieferte Ware zumindest den Qualitätsstandard des überlassenen Musters erreicht.

Der Besteller/Käufer kann nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder nicht innerhalb einer vom Besteller/Käufer gesetzten angemessenen Frist erfolgt, wobei eine solche Fristsetzung dann nicht erforderlich ist, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Im Falle eines unerheblichen Mangels besteht jedoch für den Besteller/Käufer kein Rück-trittsrecht.  

Ansprüche des Bestellers/Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Auf-wendungen wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10. Im Übrigen sind diese ausgeschlossen.  

Abweichend von § 438 Abs. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln 12 Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung aus § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB.  

Für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, gelten die vorgenannten Verjährungsfristen des Kaufrechts gleichermaßen.

Führt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung, so gilt in diesem Fall allerdings nur die kürzere Verjährung. Schadens-ersatzansprüche des Bestellers/Käufers wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch aus-schließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.  

  1. Sonstige Haftung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen, Ausschluss des freien Kündigungsrechts

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 10 nichts Abweichendes ergibt, unterliegt unsere Haftung im Falle der Verletzung von vertrag-lichen und außervertraglichen Pflichten den gesetzlichen Vorschriften. 

Auf Schadensersatz haften wir, unabhängig vom Rechtsgrund, im Rahmen der Verschul-denshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller/Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. 

Die sich aus den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 10 ergebenden Haftungsbe-schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, gelten diese Beschränkungen hingegen nicht. Ebenso wenig gelten diese Beschränkungen für Ansprüche des Bestellers/Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Liegt eine Pflicht-verletzung vor, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller/Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers/Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, gelten im Übrigen die gesetz-lichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  1. Gewerbliche Schutzrechte, Freistellung

Für den Fall, dass wir die von uns zu liefernde Ware nach Maßgabe von Design- oder Anfertigungsvorgaben oder sonstigen Anweisungen des Bestellers/Käufers herstellen, stellt uns der Besteller/Käufer gegen alle daraus resultierenden Ansprüche Dritter wegen behaupteter Verletzung fremder Schutzrechte oder der Verletzung von Urheberrechten frei und wird uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch diese Dritten erstatten, die aus einer Verletzung von fremden Schutzrechten oder Urheberrechten resultieren, sofern uns kein Verschulden trifft. Darüber hinaus haftet der Besteller/Käufer uns gegenüber für sämtliche Schäden, die aus einer solchen Verletzung von Rechten Dritter entstehen. Soweit der Kunde nachweist, dass er die Schutzrechts- bzw. Urheberrechtverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Bereitstellung hätte kennen müssen, bestehen die vorgenannten Ansprüche nach dieser Ziffer 11 jedoch nicht. Daneben bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt.  

  1. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller/Käufer unser Eigentum. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller/Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Besteller/Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist der Besteller/Käufer zur Tragung dieser Kosten verpflichtet. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt an uns ab. Dies gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle dieser Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen (wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wir ermächtigen den Besteller/Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Uns steht das Recht zu, die Befugnis zur Weiterverfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nachkommt oder ein Mangel in seiner Leistungsfähigkeit gegeben ist. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wenn wir dies vom Besteller/Käufer verlangen. Im Falle des Vorliegens eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers/Käufers (z.B. insbesondere im Falle von Zahlungsverzug), sind wir, nachdem wir dem Besteller/Käufer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben (sofern eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist), zum einen zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller/Käufer zur Herausgabe verpflichtet sowie zum anderen nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Das Herausgabeverlangen bezüglich der Ware ist nicht zugleich die Erklärung eines Rück-tritts durch uns; wir sind vielmehr berechtigt, die Ware unabhängig von einer Rücktritts-erklärung heraus zu verlangen.   

Erfolgt eine etwaige Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, so wird diese stets für uns als Hersteller vorgenommen, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns resultieren. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Produkten steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den übrigen Waren oder Produkten zu. Erwirbt der Besteller/Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns anteilsmäßig das Miteigentum ein.  

Wir werden auf Verlangen des Bestellers/Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für diese AGB und das Vertragsverhältnis mit dem Besteller/Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Der Gerichtsstand ist für:

Landhaus Teigwaren Müller GmbH & Co. KG das AG Mönchengladbach

Der BioMüller GmbH & Co. KG das AG Mönchengladbach

Ist der Besteller/Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließ-licher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht vereinbart. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller/Käufer nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Erfüllungsort der (Liefer-)Verpflichtung nach dem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede zu verklagen. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Gerichtsständen, bleiben unberührt.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden – soweit vorhanden – durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen ersetzt. Soweit das Festhalten an dem Vertrag insgesamt auch unter Berück-sichtigung der nach vorgenanntem Satz 2 dieser Ziffer 14 vorgesehenen Änderungen für uns oder den Käufer jedoch eine unzumutbare Härte darstellen würde, ist der Vertrag im Ganzen unwirksam.

Stand 20.03.2022